Von den Verboten nach § 2 sind ausgenommen:
a) Maßnahmen der üblichen land- und fortwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei, soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und § 4 nichts anderes bestimmt (§ 20 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997);
b) die Errichtung von Weidezäunen;
c) die Errichtung von Heupillen und Hainzenhütten in Holzbauweise mit einer überbauten Fläche von höchstens 25 m² und
d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung bestehender Wege und sonstiger Infrastruktureinrichtungen, wie Rundfunk- und Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Trinkwasser- und Abwasserleitungen udgl.
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