(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die mit der jeweiligen Schulveranstaltung verfolgten Ziele, auf die Sicherheit, die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, auf die für die Durchführung der jeweiligen Schulveranstaltung zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrern und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. der für sie Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Planung für mehrtägige Schulveranstaltungen ist eine Kostenaufstellung anzuschließen.
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