(1) Die Planung von mehr als zweitägigen Schulveranstaltungen ist dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Dies hat möglichst bereits am Ende des vorangegangenen Schuljahres für das kommende Schuljahr, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass die Beratung und Abgabe einer Stellungnahme an den Schulleiter möglich ist, zu erfolgen.
(2) Die Anordnung der Schulveranstaltungen obliegt dem Schulleiter.
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