(1) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen abzüglich allfällig gewährter Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Führungen, Arbeitsmaterialien, Versicherungen, leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Kosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Notfallsituation eines Schülerseingehoben werden.
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