(1) Der Schulleiter hat mit der Leitung der Schulveranstaltung jeweils eine fachlich geeignete schuleigene Lehrperson zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Auswertung, die Koordination im Rahmen der Schule und die Herstellung der Kontakte zu außerschulischen Stellen.
(2) Wenn dies insbesondere wegen der Anzahl der teilnehmenden Schüler zur geordneten Durchführung der Schulveranstaltung notwendig ist, ist in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung eine weitere schuleigene Lehrperson oder eine andere geeignete Begleitperson beizuziehen.
(3) Werden mehrere Klassen zur Durchführung einer Schulveranstaltung zusammengefasst, so ist für jede zusätzliche Klasse eine weitere Begleitperson beizuziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind zwei weitere Begleitpersonen beizuziehen.
(4) Nehmen an einer mehrtägigen Schulveranstaltung Schülerinnen teil, so ist nach Möglichkeit eine weibliche Begleitperson beizuziehen.
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