§ 9
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 58/1982, 82/1989 und 27/1991 außer Kraft.
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