§ 8
Anschlagepflicht
(1) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit betroffen, in den Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen.
(2) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die regelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperrstunde (§§ 1 und 3) schließen, haben in den Gastlokalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen.
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