§ 5
Sonderregelungen für Tätigkeiten
nach § 143 der Gewerbeordnung 1994
(1) Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 dürfen, ausgenommen für die Beherbergung von Gästen, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 143 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994 dürfen zwischen 06.00 Uhr und 03.00 Uhr ausgeübt werden.
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