§ 4
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastgewerbebetriebe spätestens um 16.00 Uhr zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig Gäste beherbergen.
(2) Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
(3) Für die Dauer der Innsbrucker Frühjahrsmesse, der Innsbrucker Herbstmesse und der Fachmesse für Fremdenverkehr und Gastronomie (FAFGA) dürfen Gastgewerbebetriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offengehalten werden. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek".
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke".
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