§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe
(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke" dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht geöffnet werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen dürfen, soweit es sich nicht um Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" handelt, nach erfolgter Anzeige durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
(3) Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs. 1, 79 Abs. 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.
(4) Wird ein Gastgewerbebetrieb in räumlicher Verbindung mit einem dem Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, unterliegenden Gewerbebetrieb ausgeübt, so richten sich die Betriebszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung.
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