§ 1
Sperrstunde
(1) Gastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr zu schließen.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe
a) in der Betriebsart "Branntweinschenke" spätestens um 22 Uhr,
b) in der Betriebsart "Eisdiele" ("Eissalon") spätestens um 24 Uhr,
c) in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek" spätestens um 06.00 Uhr.
zu schließen.
(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.
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