§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Gerlos und Stummerberg wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Wilde Krimml).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme in den Gemeindeämtern Gerlos und Stummerberg und in der Bezirkshauptmannschaft Schwaz sowie bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung verlautbart.
(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 431,8 ha.
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