LandesrechtTirolVerordnungengewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999, Tiroler

gewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999, Tiroler

In Kraft seit 01. November 1999
Up-to-date

§ 1 § 1

Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden mit der Durchführung jener Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die gemäß den §§ 14 Abs. 2, 341, 345, 346 und 361 der Gewerbeordnung 1994 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, betraut und ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

§ 2 § 2

§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen.