Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
a) Fahrten mit im Einsatz befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Bundeswasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr;
b) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen;
c) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern von Kraftwerksunternehmen zum Zwecke der Instandsetzung oder sonstigen Wartung;
d) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der Berufsfischerei dienen;
e) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen;
f) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb von Schiffsführerpatenten durch behördlich bewilligte Schiffsführerschulen durchgeführt werden, im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
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