LandesrechtTirolVerordnungenWerbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

In Kraft seit 20. Dezember 1997
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§ 1 § 1

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen bedarf keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn

a) es sich um Tafeln mit den Abmessungen von höchstens 120 cm x 40 cm handelt,

b) die Beschriftung und die sonstigen graphischen Stilmittel in weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund ausgeführt sind,

c) die Oberkante der Tafeln nicht mehr als drei Meter über dem Boden liegt und

d) die Tafeln weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(2) Bei Werbeeinrichtungen entlang von Straßen oder Wegen dürfen weiters in einem Umkreis von

a) 50 Metern keine anderen Werbeeinrichtungen vorhanden sein; dies gilt nicht für die zusätzliche Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen auf bestehenden Säulen, Trägern, Stehern, Rahmen und dergleichen, sofern insgesamt die Zahl von fünf Werbeeinrichtungen nicht überschritten wird, und

b) 500 Metern keine anderen Werbeeinrichtungen vorhanden sein, die dem selben Zweck dienen.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.