LandesrechtTirolVerordnungenÜberwachungsgebührenverordnung 1997, Tiroler§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 13. März 1997
Up-to-date

Die Überwachungsgebühr nach § 2 erhöht sich im Falle, daß für einen besonderen Überwachungsdienst

a) der Einsatz von Dienstfahrzeugen erforderlich war, um S 150,- für jedes Fahrzeug je angefangene halbe Stunde;

b) der Einsatz eines Luftfahrzeuges erforderlich war, für jede angefangene Flugminute um S 300,-.

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