Die Überwachungsgebühr nach § 2 erhöht sich im Falle, daß für einen besonderen Überwachungsdienst
a) der Einsatz von Dienstfahrzeugen erforderlich war, um S 150,- für jedes Fahrzeug je angefangene halbe Stunde;
b) der Einsatz eines Luftfahrzeuges erforderlich war, für jede angefangene Flugminute um S 300,-.
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