Diese Verordnung gilt für besondere Überwachungsdienste durch Organe
a) von Gemeindewachkörpern und
b) des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungsbehörden,
wenn die betreffenden Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
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