§ 3 — Dienstabzeichen und Dienstausweis nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997
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§ 3
Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 110 mal 210 Millimetern, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
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