(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrertätigkeit nachweisen und
c) an einem Ausbildungslehrgang nach § 32a Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte, Alpinkunde für Langläufer;
b) Praktischer Teil:
Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
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