(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrtätigkeit nachweisen und
c) an einem Ausbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
b) Praktischer Teil:
Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
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