LandesrechtTirolVerordnungenSchilehrerverordnung, Tiroler§ 37

§ 37§ 37

In Kraft seit 18. Oktober 1996
Up-to-date

Die Eignungsprüfung nach § 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a) das Beherrschen der Techniken der Grundschule des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;

b) das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.

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