(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer oder – im Bereich Snowboard – als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Lehrtätigkeit nachweisen und
c) an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeographie und Schigeschichte;
b) Praktischer Teil:
Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.
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