Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) im Bereich alpiner Schilauf:
1. das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
2. die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;
3. das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;
b) im Bereich Snowboard:
1. das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
2. die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;
3. die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.
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