§ 6 § 6 — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung
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Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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