LandesrechtTirolVerordnungenJagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 01. April 2024
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Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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