(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen;
e) die Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
f) die Ausbringung von sonstigem organischem Dünger außerhalb der Vegetationszeit;
g) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
h) die Verfütterung von Saft- und Kraftfuttermitteln im Rahmen der Almwirtschaft mit Ausnahme von mineralischem Zusatzfutter;
i) die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildfutterstätten und von Koppeln zur Tierhaltung;
j) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
k) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
l) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art mit einer Ausdehnung von mehr als einem Meter in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
m) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien;
n) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
o) der obertägige und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
p) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen in eine Tiefe von mehr als einem Meter;
q) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume sowie die Durchführung von Vortrieben;
r) die Vornahme von Sprengungen;
s) die Vornahme von Kahlhieben und Rodungen.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Stollenquellen nicht zu erwarten ist.
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