(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinde Götzens südlich jener Linie, die vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen Birgitz und Götzens mit der 1.550m-Höhenlinie (ü. A.) zum Mundloch des Stollens 4 und von hier abwinkelnd zur Kote 1801 bei der Bergstation des Pfriemesköpfelliftes führt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 550m ü.A.
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