LandesrechtTirolVerordnungenSchiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Vergütung

Schiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Vergütung

In Kraft seit 25. Oktober 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung. Die Vergütung wird in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt. Dem Vorsitzenden gebührt der Pauschalbetrag für jeden bei der Schiedskommission anhängig gemachten Streitfall nach Abschluß des Verfahrens bei der Schiedskommission.

(2) Der Pauschalbetrag wird mit 22 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.