Der Tiroler Jägerverband kann einen Revierjäger zum Revieroberjäger ernennen, wenn er
a) eine einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Revierjäger in der Dauer von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat und
b) in dieser Zeit sich mindestens fünf Jahre in der Ausübung von wenigstens zwei der nachstehend angeführten Funktionen bzw. Tätigkeiten bewährt hat, und zwar als
1. Bezirksjägermeister oder Bezirksjägermeisterstellvertreter,
2. verantwortlicher Leiter eines Jagdrevieres,
3. Funktionär in der Berufsjägervertretung,
4. Interessenvertreter in der Landarbeiterkammer,
5. Mitglied des Landes- bzw. Bezirksjagdbeirates,
6. Hegemeister,
7. Mitglied einer Bewertungskommission,
8. Funktionär im jagdlichen Schießwesen,
9. Funktionär im Jagdhundewesen,
10. Funktionär in einer Hegegemeinschaft,
oder in
11. der Ausbildung,
12. der Öffentlichkeitsarbeit,
13. den Schalenwildausschüssen,
14. Delegierter zum Tiroler Jägerverband.
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