(1) Ein Berufsjäger ist vom Tiroler Jägerverband zum Revierjäger zu ernennen, wenn er
a) eine mindestens vierjährige, einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Berufsjäger zurückgelegt hat und
b) den vom Tiroler Jägerverband eingerichteten Fachkurs für Revierjäger in der Dauer von mindestens zwei Wochen besucht und die Revierjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Die Ernennung zum Revierjäger hat mit Wirksamkeit jenes Tages zu erfolgen, an dem die Revierjägerprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
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