§ 2
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
a) Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen nach § 8 b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 351/1993, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,
b) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
c) Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
d) Fahrten zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
e) Fahrten mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
f) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirk Kitzbühel sowie in den Gemeinden Ellmau, Scheffau, Söll, Kirchbichl und Wörgl des Bezirkes Kufstein be- oder entladen werden (Ziel- und Quellverkehr).
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