(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat nach jeweils zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Außengrenzen des Nationalparks und die Grenzen der Kernzone daraufhin zu überprüfen, ob sie den Zielen nach § 2 Abs. 1 oder den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 4 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern entsprechen.
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