(1) Die Außengrenzen und die Grenzen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern werden entsprechend der in der Anlage enthaltenen Übersichtskarte im Maßstab von 1:50.000 festgelegt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Die Zuordnung der Grundstücke oder von Teilen davon zum Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern, zur Außenzone oder zur Kernzone wird entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Karte im Maßstab von 1:10.000 festgelegt. Diese Karten werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz und in den Gemeindeämtern der Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen kundgemacht.
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