LandesrechtTirolVerordnungenPilzschutzverordnung 2005, Tiroler

Pilzschutzverordnung 2005, Tiroler

In Kraft seit 21. September 2005
Up-to-date

§ 1 § 1

Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.

§ 2 § 2

(1) Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.

(2) Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen mechanischen Hilfsmitteln verboten.

(3) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen sind verboten.

§ 3 § 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 45 Abs. 1 lit. f des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bestraft.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Pilzschutzverordnung, LGBl. Nr. 30/1992, außer Kraft.