(1) Für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:
a) für Verkaufstätigkeiten nach § 2 oder § 3 an Samstagen nach 18.00 Uhr,
b) für Verkaufstätigkeiten nach § 5 oder § 6 an Sonn- und Feiertagen,
c) für Verkaufstätigkeiten in Saisonorten (Anlage 1) in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln an Sonn- und Feiertagen,
d) für Verkaufstätigkeiten in besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) in der Wintervorsaison, der Wintersaison und der Sommersaison zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, an Sonn- und Feiertagen. Im Interesse der Arbeitnehmer darf die an einem Tag zu erbringende Arbeitsleistung – vorbehaltlich gesetzlicher Ruhepausen – zeitlich nicht unterbrochen werden.
(2) Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne die diese nicht durchführbar wären, soweit diese nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können, höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise