Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind:
a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
c) Fahrten zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen und
d) Fahrten mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise