(1) Soll eine Leiche zur Beerdigung in eine andere Gemeinde desselben Sprengels bzw. in eine diesem unmittelbar angrenzende Gemeinde überführt werden, hat der Sprengelarzt vom sanitären Standpunkt die Zuverlässigkeit der Überführung festzustellen, die ordnungsmäßige Versargung und Art der Überführung (ortsübliche Überführung - Leichenbestattungsunternehmen) vorzuschreiben und sodann die Einhaltung der sanitären Anordnungen zu überwachen.
(2) Zur Überführung ist von der Gemeinde unter Vorlage der Todesbescheinigung und der Bescheinigung über ,Eintragung eines Sterbefalles“ ein Passierschein (Anlage 2), der vom Sprengelarzt mitzufertigen ist, auszustellen und dem Begleiter des Leichentransportes zu übergeben.
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