(1) Von Leichen, auf welche die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 zutreffen, ist das Anatomische Institut der Universität Innsbruck fernmündlich oder telegraphisch unter Angabe des annähernden Alters der Leiche in Kenntnis zu setzen. Langt binnen 24 Stunden nach erfolgter Verständigung keine Zusicherung des Institutes ein, daß die Leiche übernommen und abtransportiert wird, so ist diese zu beerdigen.
(2) Für einen Leichentransport in das Anatomische Institut ist dem Transportführer ein von der Gemeinde ausgestellter, vom Sprengelarzt mitgefertigter gebührenfreier Passierschein (Anlage 2) zu übergeben. Eine Gleichschrift desselben ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und eine weitere dem Stadtmagistrat Innsbruck (Stadtphysikat) zu übergeben.
(3) Von der Übergabe an das Anatomische Institut sind ausgeschlossen:
a) Leichen, die sich bereits in einem solchen Grad der Fäulnis befinden, daß nach dem Dafürhalten des Sprengelarztes ihre wissenschaftliche Verwertbarkeit auszuschließen ist.
b) Leichen von Infektionskranken und infektionsverdächtige Leichen.
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