(1) Dem Sprengelarzt obliegt ferner die Durchführung der Totenbeschau nach den Bestimmungen der §§ 28 ff des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens.
(2) Der Bürgermeister hat von jeder der Gemeinde erstatteten Todesfallmeldung unverzüglich den Sprengelarzt zu verständigen. Dieser hat sich zur Vornahme der Totenbeschau an Ort und Stelle zu begeben. Es ist strengstens untersagt, die Todesbescheinigung auszustellen, ohne vorher die Leiche am Sterbeort vorschriftsmäßig besichtigt zu haben. In jenen zwingenden Ausnahmsfällen, wie Unglücksfällen, Naturkatastrophen usw., in denen die Leiche vor Vornahme der Totenbeschau vom Sterbeort in die Leichenhalle überführt wurde, muß dies vom Sprengelarzt im Befunde ausdrücklich vermerkt werden. In der Regel soll die Totenbeschau nicht vor Ablauf von drei Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.
(3) Nach Ankunft im Sterbehaus hat der Sprengelarzt vorerst zu erheben, ob der Verstorbene in ärztlicher Behandlung gestanden war und zutreffendenfalls den ärztlichen Behandlungsschein (Anlage 1) abzuverlangen.
(4) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit nicht in ärztlicher Behandlung, so hat sich der Sprengelarzt bei den Angehörigen bzw. der Umgebung des Toten um vorausgegangene Krankheitserscheinungen sowie um Tag und Stunde des erfolgten Ablebens zu erkundigen. Hiebei ist sein besonderes Augenmerk auf Äußerungen, verdächtige Umstände und Gegenstände zu richten, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Umgebung des Verstorbenen zu erschüttern und den Verdacht einer strafbaren Handlung wachzurufen. Bei der Feststellung solcher etwaiger verdächtiger Momente ist der Sprengelarzt verpflichtet, unverzüglich das Gericht zu verständigen und bis zu dessen Eintreffen etwa vorgefundene verdächtige Gegenstände sicherzustellen.
(5) Sodann hat der Sprengelarzt die Leiche zur Feststellung des tatsächlich eingetretenen Todes sowie der Todesursache nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft genauestens zu untersuchen.
(6) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkt zur Bestimmung der Todesursache und können auch die gepflogenen Erhebungen keine bestimmte Aufklärung darüber geben, so hat der Sprengelarzt unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft hievon in Kenntnis zu setzen. Ergibt sich jedoch der Verdacht, daß der Tod kein natürlicher war, so ist unverzüglich die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
(7) In allen übrigen Fällen hat der Sprengelarzt sodann die Todesbescheinigung in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Gleichschrift ist der Gemeinde des Sterbeortes, die andere dem nach dem Sterbeort zuständigen Standesamt zu übergeben. Ist eine Überführung der Leiche vorgesehen, so ist eine dritte Gleichschrift zur Erlangung eines Leichenpasses (Passierscheines) auszufertigen. Die dem Sprengelarzt übergebenen ärztlichen Behandlungsscheine hat dieser mit fortlaufenden Nummern zu versehen und mindestens durch zehn Jahre aufzubewahren.
(8) Die Todesbescheinigung ist in allen Teilen genauestens auszufüllen. Bei Angabe der Todesursache sind die in der Heilkunde gebräuchlichen Bezeichnungen (falls möglich, auch in deutscher Sprache) zu verwenden. Die erforderlichen Vordrucke sind von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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