(1) Die Sicherung der jederzeitigen Erreichbarkeit ärztlichen Beistandes. Hiezu ist der Sprengelarzt verpflichtet, jederzeit jeder Person in seinem Sprengel ärztliche Hilfe zu leisten. Wenn der Sprengel aus mehreren Gemeinden besteht, kann der Sprengelarzt verpflichtet werden, außer an seinem Wohnsitz auch an weiteren, vom Sprengelausschuß zu bestimmenden Orten regelmäßig Ordinationen abzuhalten. Hiefür ist ihm von der betreffenden Gemeinde ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen. An Sonn- und Feiertagen ist der Sprengelarzt nur zur Hilfeleistung in dringlichen Fällen verpflichtet. In den Gemeinden, in welchen mehrere Ärzte praktizieren, kann hiefür ein turnusweiser ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Beabsichtigt der Sprengelarzt, sich für mehr als drei Tage aus dem Sprengel zu entfernen, so hat er hievon rechtzeitig den Sanitätssprengelobmann zu verständigen und im Einvernehmen mit diesem einen Vertreter zu bestellen. Bei kürzerer Abwesenheit ist der Sprengelarzt verpflichtet, selbst für seine Vertretung Vorsorge zu treffen. Dies gilt auch für den Erkrankungsfall.
(2) Die sanitäre Überwachung der Trinkwasserversorgung, der Abwässer- und Unratbeseitigung sowie die Beratung der Gemeinden in diesen Belangen.
(3) Die Beobachtung der Einhaltung aller sanitären Vorschriften hinsichtlich der Reinlichkeitspflege auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie insbesondere die Obsorge für hygienische Wohnverhältnisse. Hiezu hat der Sprengelarzt an allen im Gebiet seines Sprengels durchgeführten Baukommissionen und sanitätspolizeilichen Augenscheinen mitzuwirken und ist zu diesem Zweck von jeder derartigen Amtshandlung zu verständigen. Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, in Ausübung der unmittelbaren sanitären Aufsicht alle privaten Krankenanstalten, Altersheime, Lager, Erholungs- und Ferienheime, Arreste, Badeanstalten und ähnliche Einrichtungen und Gebäude mindestens einmal jährlich einer eingehenden Revision zu unterziehen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung aller für die Anlage und Instandhaltung von Friedhöfen und deren Benützung bestehenden Vorschriften.
(5) Die Mitwirkung bei Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten.
(6) Die Überwachung aller hilfsbedürftigen Personen seines Sprengels, wie Pflegekinder, Blinde, Taube, Stumme, Geisteskranke und Geistesschwache sowie Körperbehinderte, soweit diese vorgenannten Personen nicht in öffentlichen Anstalten untergebracht sind. Zu diesem Zwecke hat sich der Sprengelarzt mindestens einmal jährlich von deren Gesundheitszustand und Pflegeverhältnissen persönlich zu überzeugen. Die Gemeinden sind hiezu verpflichtet, dem Sprengelarzt ein Verzeichnis der vorgenannten Personen zu übergeben und dieses laufend zu ergänzen.
(7) Die Überwachung der Berufsausübung der in seinem Sprengel tätigen Hebammen sowie der sonstigen Sanitätspersonen und Meldung allenfalls wahrgenommener Mängel an die zuständige Verwaltungsbehörde.
(8) Die Obsorge für die dauernde Instandhaltung und nötige Ergänzung der in den Gemeinden seines Sprengels für Leistung der Ersten Hilfe bei Unglücks- und Katastrophenfällen vorhandenen Einrichtungen und Behelfe.
(9) Die Mitwirkung oder Vertretung bei den Amtsgeschäften des Amtsarztes über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft. Der Sprengelarzt erhält hiefür eine Vergütung im Ausmaße der für Amtsärzte geltenden Bestimmungen.
(10) Die Erstattung der durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Amt der Landesregierung angeforderten Sanitätsberichte im Wege der zuständigen Gemeinde.
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