(1) Der Sprengelarzt ist das Fachorgan der Gemeinden seines Sprengels für alle diese auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesenen Aufgaben.
(2) Als solcher ist er von den Gemeinden des Sprengels in allen gesundheitlichen Angelegenheiten beizuziehen.
(3) Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, von sich aus allen sanitären Belangen in den Gemeinden seines Sprengels seine dauernde Aufmerksamkeit zuzuwenden. Von festgestellten Mißständen hat er unverzüglich der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu machen und hiebei die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug ist der Sprengelarzt berechtigt, selbständig die zur Abstellung sanitärer Übelstände erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er hat jedoch der zuständigen Gemeinde hievon zur nachträglichen Genehmigung in jedem Falle Mitteilung zu machen.
(4) In jenen Sanitätssprengeln, für die mehr als ein Sprengelarzt bestellt ist, hat der dienstältere Sprengelarzt die Oberleitung des sprengelärztlichen Dienstes zu besorgen. Im übrigen ist der Wirkungskreis tunlichst territorial abzugrenzen.
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