§ 4 § 4 — Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes
Rückverweise
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2014 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, GZ Nr. 155/2014, außer Kraft.
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