§ 4 § 4 — Honorarpunkte-Verordnung 2026
(1) Als Ausbildungsjahre gemäß § 2 Abs. 1 ist jener Zeitraum anrechenbar, in welchem sich der Arzt gem. Dienstvertrag in der Verwendung „Arzt in fachärztlicher Ausbildung“ in einer Krankenanstalt in Österreich, in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) befunden hat.
(2) Als Dienstjahre einer/eines in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Arztes gelten alle in einschlägiger Verwendung in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen oder die zu Ausbildungszwecken im Interesse des Trägers der Krankenanstalt gewährt wurden. Alle sonstigen Karenzzeiten, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß auch immer sie dem Arzt gewährt wurden, sind auf Ausbildungsjahre bzw. Dienstjahre nicht anrechenbar.
( 4 ) Als Leiterdienstjahre gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(5) Absolviert ein Facharzt eine Ausbildung in einem weiteren medizinischen Sonderfach, so werden nach Abschluss der Ausbildung bzw. Erwerb des weiteren medizinischen Sonderfaches die Zeiten während der Ausbildung in diesem weiteren medizinischen Sonderfach auf die Dienstjahre als Facharzt angerechnet.
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