§ 3 § 3 — Honorarpunkte-Verordnung 2026
(1) Für teilzeitbeschäftigte Ärzte sind die ihnen zustehenden Punkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.
(2) Ärzte, die zwei oder mehrere Leitungsfunktionen bekleiden, erhalten dafür die Honorarpunkte der höchstbewerteten ausgeübten Leitungsfunktion. Die Arzthonorare für die niedriger bewertete(n) Funktion(en) sind der Aufstockungsmasse zuzuführen.
(3) Zusatzpunkte aus Stellvertreterfunktionen stehen nur dienstrechtlich bestellten Stellvertretern für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, sind die Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für Stellvertreterfunktionen dürfen einem Arzt höchstens drei Zusatzpunkte angerechnet werden. Besteht eine Abteilung aus mehreren Standorten gilt diese Regelung pro Standort, sodass pro Standort drei Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zur Verteilung gelangen können, die bei Bestellung mehrerer Stellvertreter am Standort zu gleichen Teilen aufzuteilen sind.
(4) Für Ärzte, die gleich bewertete Leitungsfunktionen ausüben, sind die Honorarpunkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.
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