§ 35 § 35 — Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der Beamten und Vertragsbediensteten im Landesdienst
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 35 § 35
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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