§ 21 § 21 — Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der Beamten und Vertragsbediensteten im Landesdienst
Das Gehalt der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte gemäß § 11 des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen beträgt 1.032,5 Euro.
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