§ 11 § 11 — Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der Beamten und Vertragsbediensteten im Landesdienst
Gliederung
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme des Kinderzuschusses) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß § 11 Abs. 7 Stmk. L DBR ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2026 um 3,3 % erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß § 11 Abs. 7 Stmk. L DBR ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
(4) Die Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
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