Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2025, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, in der Fassung LGBl. Nr. 144/2016, außer Kraft.
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