(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, das Moor sowie seinen Pflanzen-, Pilz- und Tierbestand zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen außerhalb von Moorböden;
2. die Veränderung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Neuerrichtung oder Erweiterung bestehender Entwässerungssysteme;
3. die Veränderung der Bodenbeschaffenheit, -gestalt oder Geländestruktur;
4. die Torfnutzung;
5. die Entnahme, Schädigung und Zerstörung von wildwachsenden Pflanzen, ausgenommen die naturnahe forstwirtschaftliche Nutzung, insbesondere in Form von Plenterung, Femelschlag oder Saumschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 Hektar, sowie ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß;
6. das Töten, Verletzen, Fangen, Sammeln und absichtliche Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen die rechtmäßige Ausübung der Jagd, sowie das absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern;
7. das Betreten und Befahren von Moorböden, ausgenommen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte und vertraglich Berechtigte im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft sowie ausgenommen durch Behördenorgane und behördlich beauftragte Personen zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben;
8. das Reiten auf Moorböden;
10. die Ablagerung und Lagerung, ausgenommen die Holzlagerung auf befestigten Flächen;
11. die Aufforstung mit allochthonen Baumarten;
12. das Ansiedeln nicht heimischer Pflanzen oder Tiere;
13. das Entfachen von Feuer sowie das Zelten und Kampieren;
14. das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz;
15. das Baden in Teichen und Tümpeln.
(2) Maßnahmen, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, stellen keine verbotenen Handlungen dar.
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