Rückverweise
(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen und zur standortgerechten Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage in den Natur- und Landschaftsraum werden folgende Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
1. Naturschutzfachlich sensible Bereiche innerhalb der in § 1 genannten Grundstücke sind von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten. Die Bereiche sind in Anlage 1 kenntlich gemacht.
2. Projekte sind so zu planen, dass die Bodenverdichtung sowie die Versiegelung des Bodens minimiert wird.
3. Bei der Anordnung und technischen Ausführung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist die quantitative und qualitative Verbringung der Oberflächenwässer sicherzustellen und ist die Entstehung konzentrierter Oberflächenabflüsse in Hangbereichen sowie eine negative Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes hintanzuhalten.
4. Bestehende landschaftsgliedernde, linienhafte Vegetationsstrukturen sind zu erhalten. Abstandsflächen zu Waldflächen sind in Abstimmung mit dem für forstfachliche Aufgaben befassten Referat der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag im Gestaltungs- und Pflegekonzept gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen und darzustellen.
5. Werden Zäune errichtet, sind diese mit Hochstellung von mindestens 20 cm über Geländeoberkante auf der Innenseite von Heckenpflanzungen herzustellen. Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig.
6. Die Photovoltaik-Freiflächenanlage ist mit einer linearen Gehölzstruktur (Heckenpflanzungen) mit folgender Zielsetzung zu umranden:
a) eine Minderung der Auswirkungen von Blendwirkungen auf Wohngebäude zu erreichen und
Umrandungen mit linearen Gehölzstrukturen sind mit einer Mindestbreite von fünf Metern unter Verwendung gebietseigener Gehölze und außerhalb etwaiger Zäunungen auszuführen. Die Ausgestaltung der linearen Gehölzstrukturen hat angepasst an die Zielsetzung zu erfolgen. Von Heckenpflanzungen kann abgesehen werden, wenn
– entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe durch bereits bestehende Strukturelemente ein vergleichbarer Blendschutz sowie die ökologische Funktion als dauerhafter Lebensraum und Wildtierkorridor gegeben ist oder
– an Grenzlinien zu Freiflächen innerhalb der als Sonderstandort festgelegten Flächen für die Erreichung der Zielsetzung eine lineare Gehölzstruktur nicht erforderlich ist.
7. Zur Minderung und zum Ausgleich negativer Umweltwirkungen sind folgende ökologische Maßnahmen umzusetzen: Waldverbesserungsmaßnahmen, Anlage von Gewässerstrukturen, Anlage von Ruderalbereichen mit Rohbodenanteil, Rekultivierungen mittels Extensivwiesenmischung sowie Errichtung von Nisthilfen.
8. Der Freihaltebereich entlang des Lanzenbaches ist als funktionsfähiger wildökologischer Korridor auszugestalten.
9. Zur Hintanhaltung nachhaltig negativer Umweltbeeinträchtigungen sind Projekte so zu planen, dass eine standortangepasste Pflege und Bewirtschaftung gewährleistet ist.
(2) Die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Deponien festzulegen. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den als Sonderstandort festgelegten Flächen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein mit der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmtes Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.
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