Rückverweise
Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie die forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzung, die Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen oder die Errichtung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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